Die Funktionsweise des zentralen staatlichen Mechanismus wird maßgeblich vom föderalen Staatsaufbau der BRD geprägt. Die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern ist im Gnmdgesetz ausführlich geregelt. Der Bundesrat hat insgesamt 41 Mitglieder.
Nach einem bestimmten Schlüssel (Art. 51 GG) entsendetjedes Bundesland drei bis fünf Regierungsvertreter in den Bundesrat. Die Stimmen der Länder können nur einheitlich abgegeben werden. Seine Bildung, Zusammensetzung und Rechte verleihen dem Bundesrat einen eigenartigen Status. Seine Stellung im Gesetzgebungsprozeß und die parteipolitische Blockbildung lassen den Bundesrat als eine zweite Kammer erscheinen. Da e rjedoch aus Ministem bzw. Senatoren der Länderregierungen besteht und nicht gewähit wird, ist es ein zentrales Staats-organ besonderer Art. Im Bundesrat sind zumeist prominente Politiker von SPD, CDU, CSU und FDP vertreten. Seine Tätigkeit wird deshalb von derjeweiligen parteipolitischen Konstellation in den Ländem geprägt.
„Staatsrecht bürgerlicher Staaten ", Brl 1980
Österreich: Der Nationalrat
Die Republik Österreich besteht aus neun Bundesländern. Die gesetzgeben-de Gewalt für das gesamte Bundesgebiet steht dem Nationalrat und dem Bundesrat zu. Der Nationalrat wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts der Männer und Frauen, die am Tage der Wahl das 20. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen des Verhaltniswahlrechts gewählt. Die zu vergebenden Parlamentssitze werden aufdie Wahlkreise derart aufgeteilt, daß jeder Wahlkreis mehrere Mandate erhält. Das gesamte Bundesgebiet umfaßt 25 Wahlkreise. Die Mandate werden nach dem Verhältnis geteilt, in dem sich die Zahl der für eine Partei abgegebenen Stimmen zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen befindet.
Der Nationalrat wählt für die Dauer seiner Gesetzgebungsperiode drei Vorsitzende (Präsidenten), denen die Wahrung der Geschäftsordnung und die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzungen obliegt.
Die Gesetzgebungsperiode währt vier Jahre und zerfällt in Tagungen. Der Bundespräsident setzt die Tagungen an, er kann auch außerordentliche Tagungen einberufen. Die Schließung der Tagung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Beschluß des Nationalrates.
Der Nationalrat übt gemeinsam mit dem Bundesrat das Recht der Gesetzgebung aus und überwacht die gesamte Verwaltungstätigkeit der Bundesregierung und der ihr unterstellten Bundesbehörden. Dem Wirkungskreis des Nationalrates gehören: die Änderung der Bundesverfassung, die Genehmigung von politischen und wirtschaftlichen Staatsverträgen, die Gesetzgebung über die Bundesfinanzen u.a.
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